Pflegeleistungs-Rechner 2026

Die Pflegekasse zahlt 2026 je nach Pflegegrad bis 990 € Pflegegeld oder bis 2.299 € für einen Pflegedienst im Monat, dazu Tagespflege, 131 € Entlastungsbetrag, 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und bis 4.180 € je Umbaumaßnahme. Wählen Sie Pflegegrad und Versorgungsform.

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772 €

Leistungsrahmen pro Monat · davon Geld aufs Konto: 599 €

Pflegegeld (Auszahlung an Sie)599 €
Pflegesachleistung (Budget für den Pflegedienst)0 €
Entlastungsbetrag (gegen Rechnung)131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €

Pro Jahr: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

3.539 €

Einmalig je Maßnahme: Wohnraumanpassung

4.180 €

Höchstbeträge der Pflegeversicherung nach SGB XI, Stand Okt. 2026. Pflegesachleistung, Tagespflege und Entlastungsbetrag zahlt die Kasse nur gegen Abrechnung zugelassener Anbieter. Keine Rechtsberatung.

Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) Änderungen ab 2027, unter anderem den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und eine Neuordnung einzelner Leistungen. Bis zur Verkündung gelten die hier genannten Beträge.

Transparenz

Alle Beträge mit Quelle

Höchstbeträge pro Monat nach SGB XI, gültig seit 1.1.2025, geprüft im Okt. 2026. Die nächste gesetzliche Anpassung ist erst für 2028 vorgesehen.

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5Norm
Pflegegeld-347 €599 €800 €990 €§ 37 Abs. 1 SGB XI
Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst)-796 €1.497 €1.859 €2.299 €§ 36 Abs. 3 SGB XI
Tages- und Nachtpflege-721 €1.357 €1.685 €2.085 €§ 41 Abs. 2 und 3 SGB XI
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €§ 45b SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €42 €42 €42 €42 €§ 40 Abs. 2 SGB XI
Hausnotruf (technisches Pflegehilfsmittel)27 €27 €27 €27 €27 €§ 40 Abs. 1 SGB XI, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 52
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (pro Jahr)-3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €§ 42a SGB XI (seit 01.07.2025), §§ 39, 42 SGB XI
Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme)4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €§ 40 Abs. 4 SGB XI
  • Kombinationsleistung: Wird die Sachleistung nur teilweise genutzt, gibt es anteiliges Pflegegeld: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem Sachleistungen genutzt wurden. Die Aufteilung bindet für sechs Monate.
  • Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Hausnotruf (technisches Pflegehilfsmittel): Die Pflegekasse übernimmt unter Voraussetzungen (allein lebend oder tagsüber weitgehend allein, jederzeit möglicher Notfall) den Basistarif, wenn der Anbieter einen Vertrag mit der Kasse hat. Die genaue Erstattung richtet sich nach diesem Vertrag. Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung, mobiler Notruf oder Sturzsensor zahlen Sie meist selbst.
  • Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3: Wer nur Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich ein vierteljährlicher Besuch möglich. Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf einen halbjährlichen Besuch. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Jeder zweite Besuch kann bis 31.03.2027 per Video stattfinden. Wer den Pflichtbesuch nicht abruft, riskiert Kürzung und Entzug des Pflegegeldes.

Quellen: SGB XI auf gesetze-im-internet.de (§§ 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42a, 45a, 45b), Hausnotruf-Basistarif: Pflegewegweiser NRW / Verbraucherzentrale NRW.

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Fragen zum Rechner

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja, als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nutzt der Pflegedienst zum Beispiel 60 % der Sachleistung, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 wären das 898,20 € für den Dienst und 239,60 € Pflegegeld. Die Aufteilung gilt für sechs Monate.

Wird die Tagespflege auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet?

Nein. Seit 2015 steht der Betrag für Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI zusätzlich zur Verfügung. Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.

Was bekomme ich bei Pflegegrad 1?

Kein Pflegegeld und keine Sachleistung, aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 €, einen Hausnotruf als Pflegehilfsmittel, Zuschüsse bis 4.180 € je Maßnahme zur Wohnraumanpassung und Pflegeberatung. Die Bundesregierung plant, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen; beschlossen ist das noch nicht.

Verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Danach verfallen sie. Abgerechnet wird gegen Rechnung anerkannter Anbieter, nicht als Barauszahlung.

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