Entlastungsbetrag 131 € im Monat: wofür Sie ihn nutzen und wie Sie abrechnen
Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € im Monat und steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause gepflegt werden, schon ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI). Das Geld ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet es gegen Rechnung für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines Pflegedienstes und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Das Wichtigste in Zahlen
| Betrag | |
|---|---|
| Pro Monat | bis 131 € |
| Pro Kalenderjahr | bis 1.572 € |
| Ab Pflegegrad | 1 |
| Antrag nötig | nein, Erstattung gegen Belege |
| Übertragung | Restbetrag des Jahres bis Ende des folgenden Kalenderhalbjahres |
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können
Das Gesetz nennt vier Zwecke. Der Betrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern.
| Zweck | Beispiele | Hinweis |
|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | Eigenanteile für Verpflegung, Unterkunft, Investitionskosten | siehe Tagespflege Kosten |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteile während eines Aufenthalts | auch bei Pflegegrad 1 einsetzbar |
| Ambulante Pflegedienste | Betreuung, Hilfe im Haushalt | bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe mit Anerkennung | Anerkennung nach Landesrecht nötig |
Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für Hilfe bei der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst verwendet werden. Weil es bei Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistung gibt, ist das oft der einzige Weg, einen Pflegedienst über die Kasse mitzufinanzieren.
Was nicht erstattet wird
- Private Hilfen ohne Anerkennung, etwa eine Nachbarin, die ohne Registrierung putzt. Ob und wie Nachbarschaftshilfe anerkannt werden kann, regelt jedes Bundesland selbst.
- Leistungen, die bereits vollständig über ein anderes Budget bezahlt wurden.
- Preise, die über denen vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen liegen.
Welche Angebote in Ihrer Region anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt der Ratgeber Alltagsbegleitung und Unterstützung im Alltag.
So rechnen Sie ab
- Anerkanntes Angebot wählen: Fragen Sie den Anbieter, ob er nach Landesrecht anerkannt oder als Pflegedienst zugelassen ist.
- Rechnung erhalten: Auf dem Beleg muss erkennbar sein, für welche der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind.
- Einreichen: Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 131 € pro Monat bzw. bis zum angesparten Betrag.
- Direktabrechnung: Viele Anbieter bieten an, direkt mit der Kasse abzurechnen. Dafür unterschreiben Sie in der Regel eine Abtretungserklärung. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
Ein eigener Antrag vor der ersten Nutzung ist nicht vorgeschrieben. Der Anspruch entsteht, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet.
Beispiele aus dem Alltag
- Eine anerkannte Alltagsbegleiterin kommt zweimal im Monat, geht mit der pflegebedürftigen Person einkaufen und begleitet sie zum Spaziergang.
- Ein Pflegedienst übernimmt bei Pflegegrad 2 die wöchentliche Hilfe im Haushalt; die Körperpflege läuft dagegen über die Pflegesachleistung.
- Die Tagespflege stellt Verpflegung und Investitionskosten in Rechnung; diese Eigenanteile werden aus dem Entlastungsbetrag erstattet.
Ansparen und Übertragen
Sie müssen die 131 € nicht jeden Monat verbrauchen. Die Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt wurde, kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt der Restbetrag.
Beispiel: Sie nutzen 2026 nur 600 € des Entlastungsbetrags. Die restlichen 972 € können Sie bis 30. Juni 2027 einsetzen, etwa für eine Kurzzeitpflege oder Eigenanteile in der Tagespflege.
Kombination mit anderen Leistungen
Der Entlastungsbetrag kommt zu allen anderen Leistungen hinzu. Er mindert weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistung. Zusätzlich kann ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags für anerkannte Alltagshilfen umgewandelt werden; das wird allerdings auf das Pflegegeld angerechnet. Details stehen im Ratgeber Pflegesachleistung und Kombinationsleistung. Was Ihnen insgesamt zusteht, zeigt der Pflegeleistungs-Rechner.
Geplante Reform: Wegfall bei Pflegegrad 1
Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026), den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, Inhalt und Zeitpunkt können sich ändern. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln. Wer Pflegegrad 1 hat und angesparte Beträge besitzt, sollte die Entwicklung verfolgen und bei der Pflegekasse nachfragen, ob Übergangsregeln gelten.
Typische Fehler
- Anbieter ohne Anerkennung beauftragt: Klären Sie die Anerkennung vor dem ersten Termin.
- Übertragungsfrist verpasst: Restbeträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni.
- Beleg ohne Leistungsart: Fehlt die Angabe, wofür die Kosten entstanden sind, kann die Kasse nachfragen und die Erstattung verzögert sich.
Rechtsgrundlage
Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind der Bescheid und die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufige Fragen
Bekomme ich die 131 € ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Belege für anerkannte Leistungen erstattet. Eine freie Auszahlung wie beim Pflegegeld gibt es nicht.
Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Putzhilfe nutzen?
Ja, wenn die Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Eine private Putzkraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet.
Bis wann muss ich die Beträge verbrauchen?
Was in einem Kalenderjahr nicht genutzt wurde, kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis Ende Juni des Folgejahres.
Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja, derzeit schon, und bei Pflegegrad 1 sogar für Hilfe bei der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst. Eine geplante Reform sieht vor, ihn bei Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen.