Alltagsbegleitung: Angebote zur Unterstützung im Alltag und wie Sie sie bezahlen

Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026

Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen und Haushaltshilfen zählen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Die Pflegekasse bezahlt sie, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist: ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, ab Pflegegrad 2 zusätzlich über bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags. Damit stehen je nach Pflegegrad bis zu 449,40 € bis 1.050,60 € im Monat zur Verfügung.

Was Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

Diese Angebote sollen pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange und selbstständig zu Hause zu leben. Das Gesetz (§ 45a SGB XI) unterscheidet drei Arten, ein Angebot kann auch mehrere davon abdecken:

Art Beispiele
Betreuungsangebote Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, stundenweise Einzelbetreuung zu Hause, Begleitung zu Spaziergängen oder Terminen
Entlastung von Pflegenden Helferkreise für Auszeiten, familienentlastende Dienste, Gesprächsangebote für Angehörige
Entlastung im Alltag Alltagsbegleiter, Hilfe im Haushalt, Einkaufen, Unterstützung bei Behördengängen

Häufig arbeiten dort geschulte Ehrenamtliche oder Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung. Pflege im engeren Sinn, also etwa Körperpflege, gehört nicht zu diesen Angeboten.

Anerkennung nach Landesrecht

Abrechnen können Sie nur Angebote, die von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind. Jedes Bundesland regelt in einer eigenen Verordnung, welche Voraussetzungen gelten, etwa zu Schulung, Konzept und Qualitätssicherung. Deshalb unterscheidet sich das Angebot stark von Land zu Land.

Nachbarschaftshilfe und Einzelpersonen

Einige Bundesländer erkennen auch Nachbarschaftshelfer oder Einzelpersonen an, häufig nach einem Grundkurs und mit einer Obergrenze an betreuten Personen. In anderen Ländern ist das nicht oder nur eingeschränkt möglich. Klären Sie vor dem ersten Einsatz bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt, ob die Person oder der Anbieter anerkannt ist. Lassen Sie sich die Anerkennung im Zweifel schriftlich zeigen.

So bezahlen Sie die Alltagsbegleitung

Pflegegrad Entlastungsbetrag Umwandlung bis 40 % zusammen höchstens
1 131,00 € - 131,00 €
2 131,00 € 318,40 € 449,40 €
3 131,00 € 598,80 € 729,80 €
4 131,00 € 743,60 € 874,60 €
5 131,00 € 919,60 € 1.050,60 €

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist zweckgebunden (§ 45b SGB XI). Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein, die Ihnen den Betrag erstattet. Viele Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung auch direkt mit der Kasse ab. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Details stehen im Ratgeber zum Entlastungsbetrag.

Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2

Nutzen Sie den Sachleistungsbetrag für einen Pflegedienst nicht voll aus, können Sie bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Ein vorheriger Antrag ist für die Umwandlung nicht nötig, die Erstattung erfolgt gegen Belege. Der Pflegedienst rechnet dabei immer zuerst ab.

Wichtig: Der umgewandelte Betrag gilt als genutzte Sachleistung. Beziehen Sie Pflegegeld, sinkt es deshalb anteilig wie bei der Kombinationsleistung. Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Werden 40 % umgewandelt, bleiben 60 % des Pflegegeldes, also 359,40 € statt 599 €. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie dringend Sie die Entlastung brauchen. Hintergründe im Ratgeber zur Pflegesachleistung und Kombinationsleistung, Ihre Werte im Pflegeleistungs-Rechner.

Unterschied zu Pflegedienst und 24-Stunden-Betreuung

Alltagsbegleitung Ambulanter Pflegedienst 24-Stunden-Betreuung
Aufgaben Betreuung, Begleitung, Haushalt Körperpflege, Betreuung, Haushalt, Behandlungspflege auf Verordnung Betreuung und Haushalt, Kraft lebt im Haushalt
Wer leistet anerkannte Anbieter oder Helfer zugelassene Pflegefachkräfte und Pflegekräfte meist vermittelte Betreuungskräfte
Finanzierung Entlastungsbetrag, Umwandlung Sachleistung, Entlastungsbetrag, Krankenkasse in der Regel privat, Pflegegeld frei verwendbar

Eine Alltagsbegleitung ersetzt also keinen Pflegedienst, ergänzt ihn aber gut. Für körperbezogene Pflege suchen Sie einen zugelassenen Dienst im Verzeichnis ambulanter Pflegedienste.

Tipps für die Suche

  1. Bedarf beschreiben: Wofür genau brauchen Sie Hilfe, wie oft und zu welchen Zeiten?
  2. Anerkannte Angebote finden: Pflegekassen, Pflegestützpunkte und viele Landesportale führen Listen anerkannter Angebote. Eine kostenlose Pflegeberatung hilft bei der Auswahl.
  3. Preise erfragen: Anbieter rechnen meist nach Stunden ab. Fragen Sie nach Anfahrtskosten und Mindestzeiten.
  4. Belege sammeln: Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Namen der pflegebedürftigen Person, Zeitraum und Leistung nennt.

Geplante Reform

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) plant die Bundesregierung ab 2027 unter anderem den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wer bezahlt eine Alltagsbegleitung?

Die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ab Pflegegrad 1 und ab Pflegegrad 2 zusätzlich über den Umwandlungsanspruch. Voraussetzung ist, dass das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist.

Muss ich den Umwandlungsanspruch beantragen?

Für die Umwandlung selbst ist kein vorheriger Antrag nötig. Die Kosten werden auf Antrag gegen Belege erstattet.

Darf mir eine Nachbarin helfen und über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Das hängt vom Bundesland ab. Einige Länder erkennen auch Einzelpersonen nach einer Schulung an, andere nicht. Fragen Sie vorher bei Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach.

Ist eine 24-Stunden-Betreuung eine Alltagsbegleitung?

Nein. Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft ist in der Regel kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag und wird meist privat bezahlt.