Pflegeberatung und Beratungsbesuch: Ihr Anspruch und Ihre Pflichten

Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und steht allen zu, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben, auf Wunsch auch zu Hause. Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 nur Pflegegeld bezieht, muss ihn halbjährlich abrufen, sonst wird das Pflegegeld gekürzt. Die Kosten trägt die Pflegekasse, und bis 31.03.2027 kann jeder zweite Besuch per Video stattfinden.

Zwei Angebote im Vergleich

Pflegeberatung (§ 7a) Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3)
Zweck umfassende Beratung, Versorgungsplan Qualitätssicherung der häuslichen Pflege, praktische Hilfe
Pflicht? nein, freiwillig Pflicht bei reinem Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2
Wer berät Pflegeberater der Kasse, Pflegestützpunkt, beauftragte Beratungsstellen Pflegedienst, anerkannte Beratungsstelle, Pflegeberater, kommunale Beratungsperson
Ort Pflegestützpunkt, Kasse oder zu Hause in der eigenen Häuslichkeit (teilweise per Video)
Kosten kostenlos trägt die Pflegekasse

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Wer Anspruch hat

Anspruch haben alle, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Der Anspruch besteht bereits, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Wer gerade einen Pflegegrad beantragt, kann die Beratung also sofort nutzen.

Was die Beratung leistet

Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater erfasst den Hilfebedarf, wertet dabei auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes aus und erstellt einen individuellen Versorgungsplan. Der Plan enthält Empfehlungen zu Leistungen, Hinweise auf Angebote vor Ort und eine Regel, wann er überprüft wird. Die Beratung hilft auch dabei, Anträge zu stellen und Leistungen umzusetzen, und informiert über Entlastung für pflegende Angehörige.

Frist und Ort

Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, den Sie bei einer unabhängigen Beratungsstelle einlösen können (§ 7b SGB XI). Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause oder in der Wohneinrichtung statt, auch nach Ablauf der zwei Wochen. Angehörige können auf Wunsch der pflegebedürftigen Person einbezogen werden, ergänzend sind digitale Angebote möglich.

Pflegestützpunkte

Pflegeberatung muss auch in Pflegestützpunkten nach § 7c SGB XI möglich sein. Das sind wohnortnahe Anlaufstellen von Pflege- und Krankenkassen, oft gemeinsam mit Kommunen. Wie dicht das Netz ist, hängt vom Bundesland ab. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen den nächstgelegenen Stützpunkt.

Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wie oft der Besuch stattfindet

Situation Beratungsbesuch
Pflegegrad 1 Anspruch: einmal im Halbjahr
Pflegegrad 2 und 3, nur Pflegegeld Pflicht: einmal im Halbjahr
Pflegegrad 4 und 5, nur Pflegegeld Pflicht: einmal im Halbjahr, zusätzlich vierteljährlich möglich
Pflegesachleistung durch Pflegedienst freiwillig: einmal im Halbjahr

Bei der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegedienst klären Sie mit der Pflegekasse, ob ein Pflichtbesuch nötig ist, da der Pflegedienst ohnehin regelmäßig in den Haushalt kommt.

Wer berät und was passiert

Den Besuch führen zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberater nach § 7a oder kommunale Beratungspersonen mit pflegefachlicher Kompetenz durch. Sie wählen die Stelle selbst. Passende Dienste in Ihrer Nähe finden Sie im Verzeichnis der Pflegedienste.

Die Beratungsperson sieht sich die Pflegesituation an, beantwortet Fragen und gibt praktische Tipps, etwa zur Lagerung, zu Hilfsmitteln oder zur Entlastung. Stellt sie weiteren Bedarf fest, weist sie auf Pflegeberatung, Pflegestützpunkte und Pflegekurse nach § 45 SGB XI hin.

Die Beratungsstelle bestätigt der Pflegekasse, dass der Besuch stattgefunden hat. Erkenntnisse und Empfehlungen gibt sie nur mit Ihrer Einwilligung an die Kasse weiter. Der Besuch ist keine Kontrolle mit dem Ziel, Leistungen zu streichen, sondern soll die Pflege zu Hause stützen.

Videoberatung

Vom 01.07.2022 bis 31.03.2027 kann auf Wunsch jeder zweite Beratungsbesuch per Videokonferenz stattfinden. Der erste Besuch findet vor Ort statt.

Kosten

Die Vergütung zahlt die Pflegekasse, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe. Die Sätze werden je Bundesland festgelegt.

Folgen, wenn der Besuch ausbleibt

Rufen Sie den Pflichtbesuch nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6). Planen Sie den Termin deshalb rechtzeitig ein.

Praktische Tipps

  • Feste Beratungsstelle wählen: Wenn möglich, soll dieselbe Person dauerhaft beraten. So entsteht ein besseres Bild der Situation.
  • Fragen sammeln: Notieren Sie vorab, was Sie belastet, zum Beispiel nächtliche Unruhe oder Probleme beim Transfer.
  • Entlastung ansprechen: Fragen Sie nach dem Entlastungsbetrag, nach Verhinderungspflege und nach Pflegekursen.

Geplante Reform

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) plant die Bundesregierung Änderungen ab 2027. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln.

Weitere Themen rund um die Versorgung daheim finden Sie unter Pflege zu Hause. Dieser Text ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

Quellen: § 7a SGB XI, § 37 SGB XI auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Was kostet der Beratungsbesuch?

Für Sie nichts. Die Vergütung des Beratungsbesuchs trägt die Pflegekasse, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe.

Wie oft muss der Beratungsbesuch stattfinden?

Bei reinem Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 einmal im Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie zusätzlich einen vierteljährlichen Besuch in Anspruch nehmen, bei Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf einen Besuch im Halbjahr.

Kann der Beratungsbesuch per Video stattfinden?

Ja, bis zum 31.03.2027 kann auf Wunsch jeder zweite Besuch per Videokonferenz erfolgen. Der erste Besuch findet vor Ort statt.

Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?

Zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberater nach § 7a und kommunale Beratungspersonen mit pflegefachlicher Kompetenz.