Wohnraumanpassung: bis 4.180 € Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau

Redaktion caalyx.eu · Stand 20. Oktober 2026

Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme, wenn ein Umbau die Pflege zu Hause ermöglicht, deutlich erleichtert oder Ihnen wieder ein selbstständigeres Leben erlaubt. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, gibt es bis 4.180 € je Person, höchstens 16.720 € für dieselbe Maßnahme. Stellen Sie den Antrag mit Kostenvoranschlag, bevor der Handwerker beginnt.

Die Beträge auf einen Blick

Situation Zuschuss der Pflegekasse
Eine pflegebedürftige Person bis 4.180 € je Maßnahme
Zwei Pflegebedürftige in einer Wohnung bis 8.360 € je Maßnahme
Drei Pflegebedürftige bis 12.540 € je Maßnahme
Vier oder mehr Pflegebedürftige höchstens 16.720 € je Maßnahme

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Es handelt sich um eine Kann-Leistung: Die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahme im Einzelfall die Pflege ermöglicht oder erleichtert. Der Zuschuss ist nachrangig, das heißt, wenn ein anderer Träger zuständig ist, geht dieser vor.

Welche Maßnahmen gefördert werden

Gefördert werden Umbauten und fest eingebaute Hilfen, die die Wohnung an die Pflegesituation anpassen. Typische Beispiele:

Bad und Sanitär

  • Umbau der Badewanne zur bodengleichen Dusche
  • Unterfahrbares Waschbecken, erhöhtes WC
  • Fest montierte Haltegriffe und Stützen

Türen, Wege und Treppen

  • Türverbreiterung für Rollator oder Rollstuhl
  • Entfernen von Türschwellen, Rampen am Eingang
  • Treppenlift oder Plattformlift
  • Handläufe auf beiden Seiten der Treppe

Küche und Wohnräume

  • Absenken von Arbeitsflächen und Schränken
  • Gut erreichbare Lichtschalter und Steckdosen
  • Bessere Beleuchtung an Sturzstellen

Nicht gefördert werden reine Modernisierungen oder Renovierungen ohne Bezug zur Pflege, etwa neue Fliesen aus optischen Gründen. Bewegliche Hilfsmittel wie ein Duschhocker laufen nicht über diesen Zuschuss, sondern als Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse. Ein Hausnotruf ist ebenfalls ein eigenes Pflegehilfsmittel, mehr dazu unter Hausnotruf Kosten und Zuschuss.

Was als „eine Maßnahme“ zählt

Die Pflegekasse fasst in der Regel alle Umbauten zusammen, die zum Zeitpunkt des Antrags notwendig sind. Bauen Sie gleichzeitig Bad, Türen und Eingang um, gilt das als eine Maßnahme mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 €. Es lohnt sich daher, den gesamten Bedarf vorab zu planen und in einem Antrag zu bündeln.

Verändert sich die Pflegesituation später, zum Beispiel weil die Mobilität deutlich abnimmt, kann eine neue Maßnahme mit erneutem Zuschuss möglich sein. Lassen Sie sich das im Zweifel von der Pflegekasse oder einer Pflegeberatung bestätigen.

So stellen Sie den Antrag

  1. Pflegegrad sicherstellen: Ohne Pflegegrad kein Zuschuss. Läuft der Antrag noch, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen, wie es weitergeht.
  2. Bedarf klären: Empfiehlt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten bereits einen Umbau, hilft das bei der Begründung.
  3. Kostenvoranschläge einholen: Mehrere Angebote von Fachbetrieben erleichtern der Kasse die Prüfung.
  4. Antrag stellen: Formlos oder mit dem Formular der Pflegekasse, mit kurzer Begründung, warum der Umbau die Pflege erleichtert, und den Kostenvoranschlägen.
  5. Bescheid abwarten: Beginnen Sie erst nach der Zusage. Wer vorher beauftragt, riskiert, dass die Kasse nicht zahlt.
  6. Abrechnung: Nach Abschluss reichen Sie die Rechnung ein. Der Zuschuss wird bis zur bewilligten Höhe ausgezahlt; Mehrkosten tragen Sie selbst.

Fristen der Pflegekasse

Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Beteiligt sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen. Ohne hinreichenden Grund gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Mieter und Eigentümer

Den Zuschuss erhalten Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Als Mieter brauchen Sie für bauliche Veränderungen die Erlaubnis des Vermieters. Nach § 554 BGB können Sie diese für Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Klären Sie vorab schriftlich, ob ein Rückbau beim Auszug verlangt wird.

Typische Fehler

  • Auftrag vor dem Bescheid: Das häufigste Problem. Warten Sie die schriftliche Zusage ab.
  • Maßnahmen einzeln beantragen: Wer erst das Bad und Monate später die Türen beantragt, verschenkt unter Umständen Spielraum, weil beides als eine Maßnahme gewertet werden kann.
  • Begründung fehlt: Beschreiben Sie konkret, welche Pflegesituation der Umbau verbessert, etwa „Einstieg in die Wanne ist nicht mehr möglich“.

Kombination mit anderen Leistungen

Der Zuschuss lässt sich mit allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren und wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Eine sichere Wohnung ergänzt außerdem Maßnahmen zur Sturzprävention. Einen Überblick über alle Ansprüche je Pflegegrad liefert der Pflegeleistungs-Rechner.

Dieser Text ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

Quelle: § 40 SGB XI auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad für den Zuschuss?

Ja. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht.

Kann ich den Zuschuss mehrmals bekommen?

Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten in der Regel als eine Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation später deutlich, kann ein neuer Zuschuss für eine weitere Maßnahme möglich sein.

Zahlt die Pflegekasse auch, wenn ich zur Miete wohne?

Ja, der Zuschuss hängt nicht vom Eigentum ab. Für bauliche Veränderungen brauchen Sie aber die Erlaubnis des Vermieters; einen Anspruch darauf regelt § 554 BGB für Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Was passiert, wenn die Kasse nicht rechtzeitig entscheidet?

Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt.